Mietpreisbremse oder Steigerung?
- bzw. bezahlbares Wohnen?!?
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache 16/7147 28.10.2014
Datum des Originals:
28.10.2014 / Ausgegeben: 30.10.2014
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Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A
Problem
Um die in Art. 109 i.V.m. 143d GG verankerte
Schuldenbremse umsetzen zu können, verfolgt das Land bei der Konsolidierung einen Dreiklang aus Einnahmensteigerungen, Investitionen in die Zukunft und Ausgabensenkungen durch Aufgaben- und Ausgabenkritik.
Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Landes bei Einhaltung der Schuldenbremse müssen daher auch Maßnahmen zur Verbesserung der
Finanzlage des Landes durch Einnahmensteigerungen
ergriffen werden; hierbei sind alle dem Land zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Bei den Steuereinnahmen ist lediglich bei der Grunderwerb-
steuer eine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben, die eigene Einnahmensituation zu beeinflussen.
B Lösung
Zur Erfüllung der im Rahmen der Föderalismusreform II aufgegebenen Reduktion der Neuverschuldung greift das Land Nordrhein Westfalen auf die im Rahmen der Föderalismusreform I
übertragene Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer zurück (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG).
Das Land erhöht den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer von 5 v.H. auf 6,5 v.H.
C Alternativen
Keine
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
-16. Wahlperiode
Drucksache 16/71472
D Kosten
Keine
E Zuständigkeiten
Zuständig ist das Finanzministerium.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und Finanzlage der
Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Verbundmasse des Gemeindefinanzierungsgesetzes wird
durch die Anhebung der Grunderwerbsteuer gestärkt. Im Rahmen des jährlichen
Gemeindefinanzierungsgesetzes werden vier Siebtel des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer in die Bemessungs-grundlage für den Steuerverbund einbezogen.
Der Verbundsatz beläuft sich auf 23 v.H.
Der so auf die Gemeinden und Gemeindeverbände über das Gemeindefinanzierungsgesetz entfallende Anteil aus der Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 5 v. H auf 6,5 v. H
soll zur Ausfinanzierung des Stärkungspaktes (Stufe 2) genutzt werden.
Näheres hierzu wird in den GFG 2016 ff. für die Laufzeit des Stärkungspaktes geregelt.
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Unternehmen und private Haushalte sind betroffen.
H Befristung
Eine Befristung wird nicht vorgenommen.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
- 16. Wahlperiode
Drucksache 16/71473
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auszug aus den geltenden
Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
Artikel 1
Das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
vom 25. Juli 2011(GV. NRW S. 389), wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Absatz 1 wird der Wert „5“ ersetzt
durch den Wert „6,5“.
§ 1
Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 5 vom Hundert.
2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem
1. Januar 2015 verwirklicht werden.“
(2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
verwirklicht werden.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
- 16. Wahlperiode
Drucksache 16/71474
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
- 16. Wahlperiode Drucksache 16/71475
Begründung
Das Land hat im Jahr 2011 mit dem Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer erstmals von der Gesetzgebungs-kompetenz in Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG Gebrauch gemacht und den Steuersatz auf 5 v.H. festgeschrieben.
Durch die in Art. 109 i.V.m. 143 d Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse ist der Haushalt des Landes ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
Hierzu verfolgt das Land bei der Konsolidierung einen
Dreiklang aus Einnahmensteigerungen, Investitionen in die Zukunft und Ausgabensenkungen durch Aufgaben-und Ausgabenkritik.
Neben den Sparbemühungen auf der Ausgabenseite ist auf einen angemessenen Konsolidierungsbeitrag auf der Einnahmenseite des Haushalts zu setzen.
Um zu einer Einnahmensteigerung zu kommen, wird der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auf 6,5 v.H. festgelegt.
Infolge der Anhebung des Steuersatzes kann mit
Mehreinnahmen in Höhe von rd. 400 Mio. Euro pro anno gerechnet werden.
Von der Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer profitieren auch die kommunalen Haushalte, da die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich an den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beteiligt sind.
In die Bemessungsgrundlage für den Steuerverbund werden vier Siebtel des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer einbezogen; der Verbundsatz beläuft sich auf 23 v.H.
Der so auf die Gemeinden und Gemeindeverbände über das Gemeindefinanzierungsgesetz entfallende Anteil aus der Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 5 v. H auf 6,5 v. H soll zur Ausfinanzierung des Stärkungspaktes (Stufe 2) genutzt werden. Näheres hierzu wird in den GFG 2016 ff. für die Laufzeit des Stärkungspaktes geregelt.
Besonderer Teil 1.
Mit Artikel 1 Ziffer 1
wird der Steuersatz in § 1 Absatz 1 für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, um eineinhalb
Prozentpunkte auf 6,5 vom Hundert angehoben.
2.
Mit Artikel 1 Ziffer 2 wird in § 1 Absatz 2 geregelt, dass der geänderte Steuersatz auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden ist, die ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht werden.
3.
In Artikel 2 wird das Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelt.
Norbert Römer, Reiner Priggen, Marc Herter, Sigrid Beer
und Fraktionen